Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, wird das öffentliche Leben zunehmend lahmgelegt. Aber was passiert mit Grundrechten und mit Journalismus in Zeiten der Krise ?
Udo Bachmair
„All jene, die Interesse an Kontroll- und Überwachungspolitik haben, haben jetzt weitgehend freie Hand“, warnt eine neue Initiative namens Coview-19. Sie will Menschen aus den unterschiedlichsten Bereichen zusammenbringen, um die „enorme Einschränkung von Grundrechten“ kritisch zu begleiten, erklärt die Initiative gegenüber dem STANDARD. Überschattet von der Corona-Krise würden bestimmte Gruppen, etwa prekär Beschäftigte oder Flüchtlinge, nicht mehr bzw. kaum mehr beachtet.
Kritische Krisenbeobachtung leistet auch der Österreichische Presserat. Die Bundesregierung habe den Zugang von JournalistInnen zu ihren Terminen stark eingeschränkt. Sie hat jedoch mittlerweile reagiert, indem sie Technik für Fragen per Video angekündigt hat. So könnten sich neben ORF und APA indirekt auch andere Medien an Pressekonferenzen der Regierung beteiligen.
Um den Journalismus in Zeiten der Krise sorgt sich auch der Deutsche Journalisten-Verband. Die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit von Journalistinnen und Journalisten müsse gewährleistet werden, fordert der Verband. Es sei „unverzichtbar, dass BerichterstatterInnen ihren Aufgaben in vollem Ausmaß nachkommen können.“
Der Autor und Philosoph Hubert Thurnhofer fragt in seinem Internet-Newsletter besorgt: Was darf die Regierung unternehmen, wenn die Ausgangsbeschränkungen zu lange dauern und zu Protesten oder gar Aufständen führen? Laut der Europäischen Menschenrechtskonvention „bedenklich viel!“
EMRK-Artikel 2 im Wortlaut: „(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, […] (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um […] c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“
Angesichts solcher Verfassungsartikel stellt sich für Thurnhofer die bange Frage:
Wie würden europäische Demokratien und insbesondere Österreich auf Konflikte wie Kiew/Maidan, Tahrir-Platz/Kairo oder die Demokratiebewegung in Hongkong reagieren … ?
Ja, ich bin da ganz bei Hubert Thurnhofer – es sollte jetzt mehr darüber diskutiert werden, um dieser Besorgnis Ausdruck zu verleihen. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt gemeinsam mit dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und nach jüngerer Entwicklung mit der Charta der Grundrechte der EuropäischenUnion den Kern der österreichischen Grundrechtsgesetzgebung dar. – Der Artikel2 der Europäischen MRK sagt: “ Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um […] c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“ – Das wird ja wohl bei uns nie zur Anwendung kommen, oder!?! – Alle europäischen Länder haben die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterschrieben und in allen (außer Polen) trat die 2000 feierlich proklamierte Charta der europäischen Grundrechte am 1. Dezember 2009 in Kraft. Da die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, können Eingriffe in die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte in derselben Weise gerügt werden wie Eingriffe in andere verfassungsmäßig gewährleistete Rechte. Siehe dazu einen Artikel auf der website der neuen Friedensallianz in Österreich – http://abfang.org/…
Lieber Udo Bachmair, ich habe mir erlaubt diesen Bericht auf meine fb-Seite zu stellen und zu kommentieren. Da ich dem Verein der Friedensallianz AbFaNG (Aktionsbündnis für Frieden, aktive Neutralität und Gewaltlosigkeit) beigetreten bin, würde ich das gerne auf der website veröffentlichen. Was meinen sie?